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Aktion 21
AKTION 21

Der „gute Glaube“ hat ausgedient:
Augartenspitz-Verbauung gesetzwidrig!


Samstag, 28. November 2009

Die Diskussion über die Rechtmäßigkeit von Baugenehmigung, Besetzung und Räumung des Augartenspitzes ist müßig. Am Beginn des monatelangen Tauziehens steht ein Behördenbescheid, der zwar formal gültig, inhaltlich aber in vielfacher Hinsicht rechtswidrig ist. Mit dem merkwürdigen Ergebnis, dass denjenigen, die ein Interesse daran hätten, den Bescheid anzufechten, kein Rechtsmittel zusteht. Wie es in einem Rechtsstaat dazu kommen kann, ist im Folgenden dargelegt.

TEIL I:
ANALYSE DES BESCHEIDES DES BUNDESDENKMALAMTES VOM 05.03.09, GZ 39.086/2008 BETREFFEND VERBAUUNG DES SOGENANNTEN AUGARTENSPITZES



Vorbemerkung


Der Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 05.03.09 schafft die denkmalschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Konzertsaales auf dem sogenannten Augartenspitz. Erst aufgrund der Bewilligung der „Veränderung“ gemäß § 5 Abs. 1, 1.-3. Satz Denkmalschutzgesetz (DMSG) kann die Baubehörde eine Bauführung genehmigen. Gegenstand der nachfolgenden Untersuchung ist die Frage, inwieweit dieser Bescheid gesetzeskonform zustande gekommen ist und inwieweit er inhaltlich dem Gesetz entspricht."

A) Kritische Analyse des Bescheides

1. Gegenstand des Bescheides

Gegenstand des Bescheides ist die Veränderung eines Denkmals im Sinne des § 4 DMSG. Bei dem Denkmal handelt es sich um den historischen Augarten, der aufgrund der durch den Verfassungsgesetzgeber 1999 geschaffenen Möglichkeit, historische Gärten unter Denkmalschutz zu stellen, mit Bescheid vom 05.04.2000 vom Bundesdenkmalamt unter Denkmalschutz gestellt worden war. Die dafür vom Gesetz geforderte ausführliche Begründung hat den sogenannten Augartenspitz ausdrücklich als Teil des Augartens in das zu schützende Denkmal einbezogen. An den damals angeführten Gründen hat sich in den wenigen seither vergangenen Jahren nichts geändert."

§ 4 DMSG besagt, dass jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes (BDA) verboten ist.

Die Verfahrensvoraussetzungen dafür sind in § 5 Abs. 1, 1.-3. Satz DMSG geregelt. Demnach bedarf die Veränderung der Bewilligung des BDA. Der Nachweis des Zutreffens der für eine Veränderung geltend gemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Er hat mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen.

Daraus folgt:
  • Die Veränderung eines Denkmals ist zu beantragen.
  • Der Antrag ist vom Antragsteller zu begründen.
  • Das Zutreffen der Gründe ist vom Antragsteller nachzuweisen.
  • Zahlenmäßig und inhaltlich ausreichende Pläne sind vom Antragsteller beizubringen.
2. Antragstellung

Der Bescheid geht davon aus, dass die Architekten Michael Lawugger und Johannes Kraus mit Schreiben vom 29.10.2008 um Bewilligung für den Umbau des im Spruch genannten Objektes angesucht und entsprechende Pläne vorgelegt haben.“ Ob und inwieweit dieses Schreiben einen begründeten Antrag auf Veränderung des Denkmals enthielt, geht aus dem Bescheid nicht hervor. Die Diktion „Ansuchen um Bewilligung für den Umbau“ und „entsprechende Pläne“ lässt darauf nicht zwingend schließen. Für die Bewilligung eines „Umbaus“ ist die Baubehörde zuständig, abgesehen davon, dass es sich nicht (nur) um einen Umbau, sondern wesentlich (auch) um einen Neubau handelt, Die Zuständigkeit des BDA erstreckt sich nicht auf den (Um-)Bau eines Gebäudes, sondern auf eine Veränderung des historischen Garten-Denkmals Augarten, insbesondere auch auf die Änderung seines Erscheinungsbildes. Daher müssen die vom Antragsteller beizubringenden Pläne auch die Auswirkungen der beabsichtigten Veränderung auf das Erscheinungsbild (z.B. durch Visualisierung) deutlich machen.

Nach § 26 Z. 4 DMSG können Anträge auf Veränderung von jeder Person, die Partei im Sinn des § 8 AVG ist, gestellt werden. Da § 8 AVG auf die in Frage kommenden Rechtsnormen zirkelschlüssig zurückverweist, muss auf die Rechtsprechung zu dieser Frage zurückgegriffen werden. Dementsprechend ist zur Antragstellung jedenfalls ein (Mit)eigentümer und jede Person, die zumindest bei abstrakter Betrachtung von einer gemäß § 5 erteilten Bewilligung Gebrauch machen kann (z.B. Mieter, Pächter, Gebietskörperschaften im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben), legitimiert. Rein kommerzielles Interesse (etwa eines mit Planungs- oder Ausführungsarbeiten beauftragten Unternehmers) genügt demnach nicht. Da aus der Architekten-Eigenschaft der Antragsteller alleine ein entsprechendes Interesse nicht abgeleitet werden kann, bleibt der Bescheid die Begründung dafür schuldig, warum man von der Antragslegitimation der genannten Architekten kommentarlos ausgegangen ist. In diesem Zusammenhang fällt, wie noch auszuführen sein wird, auf, dass im weiteren Verlauf des Bescheides andere Personen als die genannten Architekten in Ausübung von Antragstellerfunktionen erwähnt sind.

3. Spruch

Der Spruch des Bescheides lautet: „Dem Antrag wird stattgegeben und die Bewilligung zur Veränderung der historischen Park- und Gartenanlage Augarten ...durch Um- und Neubau eines Konzertsaales für die Wiener Sängerknaben entsprechend den...Einreichplänen...erteilt.“

Die Bewilligung geht damit über das im Bescheid zitierte Ansuchen hinaus, indem es den darin erwähnten Umbau zu einem Um- und Neubau erweitert. Daraus ist zu schließen, dass entweder die den Bescheid einleitende Umschreibung des Ansuchens dieses in einem wesentlichen Punkt – möglicherweise aufgrund einer irreführenden Diktion im Ansuchen - unrichtig wiedergibt, oder dass die Bewilligung gesetzwidrig über das Ansuchen hinausgeht.

Die Bewilligung enthält weiters durch die Formulierung „für die Wiener Sängerknaben“ eine Spezifikation des als Teil der Veränderung des Augartens geplanten Bauwerks durch eine ausdrückliche Widmung für einen Dritten, nämlich die von den Antragstellern verschiedenen „Wiener Sängerknaben“, woraus sich, wie noch auszuführen sein wird, besondere rechtliche Konsequenzen ergeben.

4. Begründung

Entgegen der im § 5 Abs. 1 geforderten Begründung des Antrags auf Veränderung durch die Antragsteller (Architekten Lawugger und Kraus) heißt es im Bescheid des BDA: „Die Wiener Sängerknaben begründen ihren Antrag im Wesentlichen wie folgt:“

Damit wirft das BDA selbst die Frage auf, wer nun tatsächlich als Antragsteller anzusehen sei und als solcher die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen habe. Wenn es an der Antragstellung durch die Architekten Lawugger/Kraus fest hält, dann ist die Begründung des Antrags durch die Wiener Sängerknaben unbeachtlich und die vom Antragsteller geforderte Begründung durch die Architekten Lawugger/Kraus nicht erbracht. (Das ist deshalb bedeutsam, weil der Antragsteller für die Richtigkeit der gegebenen und beweispflichtigen Begründungen – unter Umständen auch strafrechtlich - einzustehen hat). Der Antrag wäre formal mangels Begründung durch die Antragsteller abzuweisen gewesen.

Inhaltlich erwähnt der Bescheid folgende Begründungen:

1. Die Wiener Sängerknaben mit ihrer mehr als 500-jährigen Tradition würden heute auch international zu den bedeutendsten Kulturinstitutionen Österreichs zählen. Das Institut biete jungen begabten Kindern eine musikalische Ausbildung und Erfahrung, die Weg begleitend und wesentlich für die Entwicklung jedes einzelnen Kindes sei.
2. Um die künstlerische Weiterentwicklung und den hohen Qualitätsstandard für die Zukunft zu sichern und um optimale Rahmenbedingungen der musikalischen Alltagsentlastung der Kinder zu schaffen, sei die Errichtung eines eigenen Konzertsaales in unmittelbarer Nähe zum Institut ein entscheidender und unumgänglicher Schritt.
3. Das Projekt ist wesentlicher Teil des bestehenden und zukünftigen Ausbildungs- und Schulbetriebes der Wiener Sängerknaben und sei somit ebenfalls auf dessen räumliche Nähe angewiesen.
4. Darüber hinaus sei der Konzertsaal als Musik- und Theaterzentrum für Kinder und Jugendliche konzipiert und biete hierfür als Zentrum für Gesang, Musikpädagogik und Nachwuchsförderung am Rande des Augarten im unmittelbaren Nahbereich des Instituts der Wiener Sängerknaben eine signifikante Heimstätte.
5. Das Wiener Kindertheater, Musikschulen, Kompetenzzentrum für Kinderstimmen u.a.m. sollen durch den Konzertsaal an den Augarten gebunden werden.
6. Durch die Architekten wäre aufgrund der begrenzten Bebaubarkeit zahlreiche Räume für Mehrfachnutzungen ausgelegt worden. So würde der Konzertsaal akustisch optimal auf die Erfordernisse von z.B. Konzerten, Sprechtheater, Kino oder Tonstudio umgerüstet werden können. Der Orchestergraben werde variabel gestaltet und sei als Bühne oder für zusätzliche Sitzplätze verwendbar. Auch das Foyer könne (außerhalb von Aufführungen) vielfältig z.B. als Ausstellungsfläche genutzt werden.


Es fällt auf, dass lediglich die unter 2. bis 4. angeführten Begründungen überhaupt einen Bezug zum Denkmal Augarten enthalten. Die unter 1., sowie 4. bis 6. angeführten Gründe sind zudem solche, die (subjektiv) zwar für die Errichtung eines Mehrzwecksaales sprechen, in welchem die Wiener Sängerknaben neben Veranstaltungen anderer Nutzer auch Proben und Konzerte abhalten können. Wenn auch der Nahbereich zum Institut der Wiener Sängerknaben „am Rand des Augartens“ (was immer man darunter verstehen kann) aus der Sicht der Wiener Sängerknaben wünschenswerte Eigenschaften eines solchen Saales sein mögen, reichen diese Gründe für sich alleine mangels eines ursächlichen Zusammenhanges nicht zur Rechtfertigung einer Veränderung des Denkmals Augarten.

Ein solcher Zusammenhang kann alleine aus der unter 2. und 3. aufgestellten Behauptung hergestellt werden, es gäbe keinen anderen möglichen Standort für den Mehrzwecksaal als den sogenannten Augartenspitz. Dafür aber fehlt im Bescheid jeglicher Nachweis. Da dieser vom Antragsteller zu erbringende Nachweis unabdingbare Voraussetzung für die Bewilligung ist, stellt sein Fehlen im Bescheid einen wesentlichen Mangel dar, schon deshalb, weil dadurch eine Anfechtung des Bescheides wegen mangelnder Stichhaltigkeit dieser Beweise im Wege eines Rechtsmittels verunmöglicht wird.

Doch selbst für die entscheidende Frage, ob der beabsichtigte Mehrzwecksaal unbedingt erforderlich sei und alternativlos nur auf dem Augartenspitz errichtet werden könne, findet sich im Bescheid lediglich das Zitat einer noch dazu anonymen Aussage: „Weiters wurde mitgeteilt, dass dem jetzigen Standort in den letzten 6 Jahren eingehende Untersuchungen anderer naher Standorte voraus gingen. Diese Alternativen (siehe folgende Varianten 1 – 5) scheiterten an den drei wesentlichen Grundvoraussetzungen, die es zu erfüllen galt:
  • eine Zuschauerkapazität des Saales für mind. 400 Personen
  • die unmittelbare Nähe zu den bestehenden Einrichtungen der WSK
  • Baukosten“
Der Bescheid enthält weder einen Hinweis über den Urheber dieser „Mitteilung“, noch einen Hinweis über die Autoren der Untersuchungen und deren Ergebnisse, auch keine Auseinandersetzung mit diesen Ergebnissen. Abgesehen davon, dass es sich um eine anonymisierte Behauptung ohne jegliche Verbindlichkeit handelt, durch die also nicht einmal der Schein des vom Gesetz geforderten Nachweises erbracht wird, wäre es zumindest angezeigt gewesen, dass sich das BDA mit
  • dem Erfordernis des Fassungsraumes von 400 Personen für einen Übungsraum der Wiener Sängerknaben
  • den Begriff der unmittelbaren Nähe und
  • der Höhe der Baukosten der verschiedenen Alternativen
ernsthaft auseinandersetzt, um die Notwendigkeit der Errichtung des Mehrzwecksaales auf dem Areal des Augartenspitzes zu beurteilen. Insbesondere enthält der Bescheid keine Auseinandersetzung mit dem Begriff der „unmittelbaren Nähe“ zum Augarten-Palais, die zu einer Befassung mit dem Begriff der „zumutbaren Entfernung“ hätte führen müssen.

5. Nachweis
Es steht somit fest, dass dem Bescheid der gesetzlich geforderte Nachweis des Antragstellers über das Vorliegen der von ihm geltend gemachten Gründe für die Veränderung des Denkmals nicht zugrunde liegt. Insbesondere wurde kein Nachweis dafür erbracht, dass
  • ein Mehrzwecksaal für den Weiterbestand der Wiener Sängerknaben unbedingt erforderlich sei,
  • dieser Mehrzwecksaal in unmittelbarer Nähe (was immer darunter zu verstehen ist) des Augarten-Palais errichtet werden müsse und
  • dieser Mehrzwecksaal ausschließlich auf dem sogenannten Augartenspitz errichtet werden könne.
In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass selbst das BDA in seiner begründenden Zusammenfassung die unabdingbare Nähe nicht als ausschlaggebenden Gesichtspunkt für die Genehmigung der Veränderung angezogen hat, sondern alleine die für die Genehmigung irrelevante Tatsache, „dass das Projekt einen wesentlichen Teil des bestehenden und zukünftigen Ausbildungs- und Schulbetriebes der Wiener Sängerknaben darstellt und die künstlerische Weiterentwicklung und den hohen Qualitätsstandard dieser international bedeutenden Kulturinstitution für die Zukunft sichern soll“ Das BDA begründet nicht, warum dieses vorgeblich wichtige Projekt nur auf dem Areal des Augartenspitzes ermöglicht werden könne, sondern geht vielmehr von dieser bloß behaupteten, aber nicht erwiesenen Tatsache als nicht weiter hinterfragter Voraussetzung aus.

6. Öffentliches Interesse

Der Bescheid enthält keine Darstellung der Gründe, die für die unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen (öffentliches Interesse) und die man sich vor Vornahme der gesetzlich vorgeschriebenen Interessenabwägung im Anschluss an die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe für die Veränderung erwartet hätte. Sie sind vielmehr in die rechtlichen Schlussfolgerungen des BDA („das BDA hat erwogen“) eingearbeitet und solcherart vom Rang erwiesener Tatsachen in jenen der aufgrund dieser Tatsachen zu bildenden Rechtsmeinung befördert worden.

Zudem beschränken sich diese Meinungen auf ein kurzes Zitat aus dem Unterschutzstellungsbescheid. In diesem Zitat heißt es: „Der Augarten stand mit wichtigen österreichischen Herrscherpersönlichkeiten in Verbindung und war eine Stätte der Josephinischen Aufklärung. Er weist die frühesten Barockformen in der Wiener Gartenkunst auf und enthält bemerkenswerte Bauten der österreichischen Architekturgeschichte. Schließlich ist noch seine Bedeutung als Ort künstlerischer, vor allem musikalischer Ereignisse und als Sitz international bekannter Wiener Kultureinrichtungen hervorzuheben.“
Außer diesen rechtlich belanglosen, für die Interessenabwägung irrelevanten und zudem teilweise völlig subjektiven Ausführungen findet sich kein Wort über das dem Unterschutzstellungsbescheid gesetzlich zwingend (§ 3 Abs. 5 DMSG) zugrunde gelegte Konzept und den anzustrebenden Sollzustand, der freilich mit der beantragten Veränderung nicht in Einklang zu bringen gewesen wäre.

7. Interessensabwägung
Der Bescheid führt 4 wesentliche Punkte für die Interessensabwägung an:
  • 1. Ist der Konzertsaal genau an dem vorgesehenen Ort notwendig oder gibt es Alternativen?
  • 2. In welchem Umfang erfolgen Eingriffe in die historische Substanz?
  • 3. Wird durch den beabsichtigten Um- und Neubau eines Konzertsaales in der Parkanlage Augarten deren Denkmalcharakter beeinträchtigt?
  • 4. Ist der Neubauteil in der vorgesehenen Dimensionierung und Gestaltung an diesem Ort vertretbar?
Zu 1.: Im Bescheid wird die gestellte Frage lapidar mit dem Satz beantwortet: „Zu den geprüften Alternativen wurde bereits weiter oben in diesem Bescheid eingegangen.“ Das bedeutet: eine Reihe von wem immer aufgestellter unbewiesener Behauptungen wurde der Interessensabwägung als erwiesene Tatsache zugrunde gelegt.

Zu 2.: Im Bescheid wird festgestellt: „Eingriffe in die historische Substanz erfolgen lediglich im Rahmen einer der zweckentsprechenden Nutzung angepassten Adaptierung des Inneren.“ Abgesehen von der Tautologie „angepassten Adaptierung“ steht diese Feststellung im Widerspruch zu der unter Punkt 3. der vorgesehenen baulichen Maßnahmen erwähnten
  • Veränderung von Fenster- und Türöffnungen zur Unterbringung von Foyer, Kassa und Café,
  • Errichtung von 2 neuen Kellergeschoßen für Sanitär-, Garderobe- und Technikräume,
  • Errichtung von 3 (!) neuen Öffnungen in der Augartenmauer für Fluchtwege.
Auch diesbezüglich wurden der Interessenabwägung unrichtige Tatsachen zugrunde gelegt.

Zu 3.: Die Fragestellung „In welchem Umfang erfolgen Eingriffe in die historische Substanz/Veränderungen der historischen Substanz?“ ist, wie im Folgenden auszuführen sein wird, in dem für die Entscheidungsfindung wesentlichsten Punkt unvollständig. Die gegebene Antwort geht daher am Wesentlichen vorbei.

Das BDA hat ein „gartenpflegerisches Kurzgutachten“ zum Denkmalbestand des Augartenspitzes eingeholt. Der Bescheid zitiert aus diesem Gutachten, dass „...auf den historischen Plänen...als einzig wertvolles Gartenelement die Allee vom Eingang der U. Augartenstraße zur Ostseite des Augartens“ zu nennen sei. Mit der Bezeichnung „einzig wertvolles Gartenelement“ nimmt das Gutachten die vom BDA vorzunehmende Wertung vorweg und verlässt damit den Boden wissenschaftlicher Objektivität. Das Gutachten sollte sich darauf beschränken, den aus den historischen Plänen abzulesenden Bestand fachkundig und möglichst genau zu beschreiben sowie mit dem anlässlich der Unterschutzstellung erstellten Konzept und dem anzustrebenden Sollzustand zu vergleichen, um die Ausgangslage für die beantragte Veränderung überhaupt erst beurteilen zu können. Diesbezügliche Ausführungen sind im Bescheid jedenfalls weder enthalten noch erwähnt.

Überdies entbehrt die im Gutachten getroffene Aussage, dass Flächen als Wirtschaftsgebäude genutzt worden seien, für sich alleine jeglicher Relevanz, weil solche Gebäude bei nahezu allen historischer Gartenanlagen ein wesentlicher, in die Konzeption einbezogener Bestandteil sind.

Die Kernaussage des Gutachtens lautet: „Nach dem Einreichplan werde das Gebäude östlich der Kastanienallee entwickelt. Das historische Gartenelement werde damit nicht beeinträchtigt.“ Das Gutachten und das ihm im Ergebnis folgende BDA nehmen damit eine Trennung in „historische“ und „wertvolle“ Gartenelemente einerseits und die übrigen Gartenelemente andererseits vor. Diese trennende Betrachtungsweise widerspricht nicht nur der Tatsache, dass es sich beim Augarten nicht um eine Teilunterschutzstellung nach § 1 Abs. 8 DMSG handelt, dass also der gesamte Augarten schutzwürdig ist und nicht einzelne Teile einem qualifizierten Schutz unterliegen, sondern entspricht auch nicht der Definition des § 1 Abs. 9 DMSG, wonach „alle mit dem Denkmal verbundenen, sein überliefertes und gewachsenes Erscheinungsbild im Inneren oder Äußeren mitprägenden Teile mit einbezogen“ sind.

Somit fehlt die alles entscheidende Antwort auf die gar nicht gestellte Frage, inwieweit der beabsichtigte Bau das Erscheinungsbild jenes Augartens, wie er im Unterschutzstellungsbescheid konzipiert worden war, zu beeinträchtigen geeignet ist. Es ist dabei nicht entscheidend, ob der Bau die Substanz der Allee berührt oder nicht, sondern es ist entscheidend, ob – und allenfalls inwieweit – das Erscheinungsbild nicht nur der Allee, sondern auch der den Augarten begrenzenden Baulichkeiten (Pförtnerhaus, Mauer, Tor etc.) durch den geplanten Bau, seine Dimension, sein optisches Sicheinfügen in das Ensemble, seine widmungsgemäße Nutzung, die mit ihm verbundene Verringerung der Grünflächen – auch Gemüsegärten sind Gärten – gestört wird.

B) Unbeantwortete Fragen

Der Bescheid wirft eine Reihe von Fragen für die Zukunft auf.

1.) Ablauf des Baurechts

Die Bewilligung der Veränderung ändert nichts am Denkmalbestand des gesamten Augartens, der nach Errichtung des Mehrzwecksaales im Wege eines befristeten Baurechts diesen mit einschließen würde. Da das Baurecht befristet ist, seine Beendigung daher rechtlich denkmöglich ist und die Eigentümerin (Republik Österreich) wieder die volle Verfügungsgewalt über die Liegenschaft haben könnte, stellt sich die Frage, ob diese Verfügungsgewalt sodann durch den Denkmalschutz beschränkt sein wird und ob bzw. inwieweit die Eigentümerin den Bau ohne Genehmigung des BDA verändern können wird. (In diesem Zusammenhang sei bemerkt, dass ein etwaiger Hinweis, die Eigentümerin könne diesfalls mit einer ihre Interessen wahrenden Entscheidung des Bundesdenkmalamtes rechnen, den rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspräche und daher unzulässig ist).

Überdies würde jeder Umbau oder Zubau, auch jede substanzielle Veränderung des Mehrzwecksaales, eine Veränderung darstellen, die vom BDA zu bewilligen wäre.

2.) Wegfall der Zweckwidmung

Die Genehmigung ist ausdrücklich (und ausschließlich) für die Nutzung als Konzertsaal für die Wiener Sängerknaben erteilt worden, die auch in der Begründung des Bescheides als wesentliche Voraussetzung für die Bewilligung enthalten ist. Man kann daher davon ausgehen, dass diese Nutzung eine wesentliche Bedingung der Veränderung darstellt. Somit stellt sich die Frage, ob diese Genehmigung bei Wegfall der Bedingung, die in der vollen Willkür des Bauberechtigten liegt, vom BDA wegen Wegfalls der Voraussetzungen, allenfalls aufgrund bewusster Täuschung, widerrufen werden kann oder muss, oder ob es im Ermessen des Bauberechtigten steht, diese Nutzung nach freiem Gutdünken – auch schon vor Errichtung des Gebäudes – abzuändern. Jede andere Nutzung, einschließlich der in den Punkten A) 4. unter 3. bis 6. angedachten Nutzungsideen, würden dem Genehmigungsbescheid zuwiderlaufen und einen Verstoß gegen das DMSG darstellen.

Zusammenfassung:

Der Bescheid weist eine Reihe formaler und schwerwiegender inhaltlicher Rechtsmängel auf. Sie sind in der vorangehenden Analyse durch Unterstreichungen im Text optisch gekennzeichnet. Auf der Grundlage der anzuwendenden Rechtsvorschriften hätte – auf der Basis des im Bescheid festgestellten Sachverhaltes – die Bewilligung zur Veränderung des Denkmals Augarten in der vorliegenden Form niemals erteilt werden dürfen.


TEIL II:
KOMMENTAR ZUM BESCHEID DES BUNDESDENKMALAMTES VOM 05.03.09, GZ 39.086/2008 BETREFFEND VERBAUUNG DES SOGENANNTEN AUGARTENSPITZES


Wie konnte es dazu kommen?


Obwohl der „Augartenspitz-Bescheid“ des Bundesdenkmalamtes bei entsprechender rechtlicher Analyse für - oder besser gesagt gegen - sich spricht, bedarf zumindest die sich unwillkürlich daran knüpfende Frage, wie es überhaupt zu einem mit so vielen Rechtsmängeln behafteten Bescheid kommen konnte, eines kurzen Kommentars. Es ist nämlich nicht gut vorstellbar, dass im Bundesdenkmalamt formale und inhaltliche Fehler in der aufgezeigten Häufung aus reiner Unbedarftheit "passieren".

Die Vorgeschichte

Dem Bescheid ging ein langes Tauziehen voraus. Es heißt, man habe zunächst im BDA „vorgefühlt“, ob ein kleiner Probenraum für die Wiener Sängerknaben Aussicht auf Genehmigung habe. Ein positives Signal hierzu - noch unter der Ägide des früheren BDA-Präsidenten - war dann Startschuss für ein weit größeres Projekt, das mit der Schleifung des Pförtnerhauses und eines Teils der Augartenmauer einhergehen sollte. Von dieser „Erweiterung“, so hieß es, könne aus Rentabilitätserwägungen nicht abgerückt werden, der Bau sei nur so oder gar nicht möglich. Der Druck einflussreicher Persönlichkeiten aus der Politik auf den früheren Präsidenten soll erheblich gewesen sein. Da sein Vertrag als Präsident des Bundesdenkmalamtes nicht verlängert wurde, blieb die Genehmigung der beabsichtigten „Veränderung“ des historischen Garten-Denkmals Augarten seiner Nachfolgerin überlassen. Inzwischen hatte es allerdings massive, denkmalschutzrechtlich unanfechtbar untermauerte Proteste gegen das Projekt gegeben, die der neuen Präsidentin gar keine Chance ließen, das Projekt so „durchzuwinken“, wie dies vom Bundesdenkmalamt höheren Ortes erwartet worden war. Unter solchen Umständen die rechtswidrige Demolierung barocker Bausubstanz zu genehmigen und dadurch die öffentliche Meinung gegen sich aufzubringen, erschien offenbar allen Beteiligten als ein zu großes Risiko. Daraufhin wurde das Projekt auf den schließlich im März 2009 genehmigten Umfang redimensioniert, entgegen den ursprünglichen Behauptungen, dass dies nicht möglich sei, weil sich das Projekt sonst nicht rechne.

Man kann nun darüber rätseln, warum das Bundesdenkmalamt dieser dem Gesetz nicht weniger widerstreitenden Version stattgegeben hatte. Eine plausible Antwort könnte sich in Analogie zum Innsbrucker Riesenrundgemälde bieten. Dessen (Orts-)Veränderung hatte das Bundesdenkmalamt nämlich abgelehnt. Ohne Erfolg, denn die Berufungsinstanz, die Bundesministerin, gab der Berufung ihres ehemaligen Ministerkollegen und nunmehrigen Tiroler Landeshauptmanns statt und der Denkmalschutz hatte das Nachsehen; nach der Begründung für den stattgebenden Bescheid muss man nicht näher fragen. Vermutlich hatte man nun im Bundesdenkmalamt vorhergesehen, dass ein die Veränderung am Augartenspitz ablehnender Bescheid das gleiche Schicksal ereilen würde und außer der unangenehmen Schelte einer darob wenig erbauten Ministerin in der Sache selbst nichts zu gewinnen wäre.

Die Botschaft

Freilich blieb dabei noch die Notwendigkeit, die Form zu wahren und einen „ungeliebten“ Bescheid so abzufassen, dass wenigstens der Schein eines rechtlich begründbaren Vorgehens gewahrt bleiben würde. (Pikanterie am Rande: am Tag der Bescheidausfertigung war die Chefjuristin des Bundesdenkmalamtes auf Urlaub; ein Schelm, der schlecht darüber denkt.) Nun ist es kein Geheimnis, dass Beamte, die einen Bescheid entgegen einer von ihnen für vertretbar gehaltenen Rechtsmeinung abzufassen haben, wissen, wie er auszusehen hat, um die entsprechende Botschaft zu transportieren. Vor allem dann, wenn sie wissen, dass auch die skurrilste Begründung, die eklatanteste Rechtswidrigkeit ohne Folgen bleiben würde. Denn hier weist unsere Rechtsordnung einen schweren Mangel auf: der Öffentlichkeit, deren Interesse nach dem Gesetz vom Bundesdenkmalamt wahrzunehmen ist, steht für den Fall, dass das öffentliche Interesse nicht oder nicht gehörig wahrgenommen wird, kein wie immer geartetes Rechtsmittel zur Verfügung. Ein solches steht nur den Parteien im Verfahren zu. Falls diese – wie im vorliegenden Fall die Burghauptmannschaft und die Stadt Wien – mit den Interessen des Antragstellers übereinstimmen, dann kann niemand sonst einen Bescheid anfechten, auch wenn er noch so sehr gegen das Gesetz und damit gegen die gemäß Art. 18 BVG bestehende Verpflichtung der entscheidenden Beamten verstößt. Hier wäre es im Hinblick auf die immer wiederkehrenden Vorgänge im Bundesdenkmalamt hoch an der Zeit, de lege ferenda eine Regelung analog zur Umweltverträglichkeitsprüfung einzuführen, die etwa einschlägigen NGOs oder Bürgerinitiativen die Parteienstellung und damit ein Berufungsrecht sichert.

Untergraben des Denkmalschutzes

Der Umstand, dass über diese Rechtsverletzungen bisher sogar jedes Gespräch verweigert wurde, lässt auf einen entsprechenden Argumentationsnotstand schließen. Mit Polemik, von welcher Seite auch immer, wird niemand von der Rechtmäßigkeit des Vorgehens zu überzeugen sein. Vielmehr wird durch den Bescheid die erst vor wenigen Jahren erfolgte Unterschutzstellung des Augartens ad absurdum geführt. Was vor wenigen Jahren rechtens war, gilt plötzlich nicht mehr. Mit dieser an Willkür grenzenden Rechtsunsicherheit erweist man dem Gedanken des Denkmalschutzes einen Bärendienst. Der Bescheid ist nicht nur ein gefährliches Präjudiz für künftige Wünsche, im Augarten Bauwerke zu errichten oder auszubauen, er ist auch ein Signal an die Signatarstaaten der Charta von Florenz, internationale Verträge nicht ernst zu nehmen, wenn „höhere Interessen“ im Spiel sind.

Worum geht es ?

Beim Augartenspitz geht es nicht um die Frage Konzertsaal oder Filmarchiv, obwohl man zunächst von verschiedener Seite versucht hat, den Konflikt auf diese Alternative zu reduzieren. Es geht auch nicht um die Frage, ob der Konzertsaal auf dem Augartenspitz oder an einem anderen Standort gebaut werden sollte, denn sie wäre durch einen rechtskonformen Bescheid des Bundesdenkmalamtes ohnedies eindeutig zu beantworten gewesen. Es geht auch nicht mehr um die Frage, ob auf dem Augartenspitz überhaupt ein zusätzliches Bauwerk gestattet werden darf. Es geht um weit mehr: es geht um das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit. Es geht um den Gleichheitsgrundsatz, ein Fundament unserer Verfassung. Es geht darum, ob in Österreich das Gesetz für alle gleich gilt. Wer für „Mächtige“ Ausnahmen zulässt, untergräbt den Rechtsstaat. Wohin das führt, sollte gerade in Österreich erinnerlich sein. Es beginnt ganz „harmlos“ beim Denkmalschutz und endet bei den elementarsten Menschenrechten. Wehret den Anfängen!

Helmut Hofmann

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