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Aktion 21
AKTION 21

Flächenwidmungsplanänderungen in Wien


Freitag, 22. August 2008

„Wie sich die Bilder gleichen“ 1963 – 2008

Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans, 16. Bezirk, Plan Nr. 7819

Trotz heftigster Proteste der Bevölkerung und besonders der Ärzte in den fünf benachbarten Spitälern wurde 1963 die MVA Flötzersteig in Betrieb genommen, mitten im westlichen Wohn- und Erholungsgebiet Wiens, so dass die Abgase über die Stadt verbreitet werden. Die dafür nötige Flächenwidmung wurde 1990 (!) vom Verwaltungsgerichtshof als „gesetzwidrig“ bezeichnet, aber nach weiteren 7 Jahren von der Gemeinde Wien neuerlich als „Sondergebiet“ bestätigt.


Ende 2007 wurde für dieses Gebiet neuerlich eine Flächenwidmungsplanänderung aufgelegt, und wir verweisen auf die Stellungnahme unserer BI v. 13.12.2007 durch RA Dr. Josef Unterweger (veröffentlicht auf der HP www.aktion21.at am 22.12.2007), in welcher u.a. neuerlich darauf hingewiesen wird, dass der Standort für eine MVA grundsätzlich ungeeignet und eine Inselwidmung für die MVA unzulässig ist.

In der Gemeinderatsitzung am 4. Juni 2008 wurde der geänderte Flächenwidmungsplan nur mit den Stimmen der alleinregierenden SPÖ und gegen die Stimmen aller 3 Oppositionsparteien im Gemeinderat angenommen, obwohl mehrere Stellungnahmen Betroffener vorliegen, die sich gegen diese Änderung des Flächenwidmungsplanes ausgesprochen haben.

Im Falle dieser Flächenwidmungsplanänderung würde u.a. im Gebiet Demuthgasse – Michalekgasse – Eduard-Hanslick-Gasse die Erweiterung der hinteren Baufluchtlinie in der vorgegebenen gekuppelten Bauweise einen absolut gravierenden Eingriff in das Stadtbild darstellen und soll offenbar der Blockverbauung des ganzen bisherigen Einfamilien-Kleinhausgebietes dienen. Darüber hinaus würde durch die geplante (und nunmehr beschlossene) Änderung des bestehenden Flächenwidmungsplanes “ein zusammenhängender Grünraum mit erhaltungswürdigem Baumbestand zerstört werden; die damit einhergehenden Belastungen betreffend Luft, Klima, Fein- und Feinststaub, Wasser und sonstige negative Umweltauswirkungen dürfen als bekannt vorausgesetzt werden, tatsächlich laufen die geplanten Änderungen den Zielen des § 1 Abs. 2 Wiener Bauordnung geradezu entgegen und stehen in eklatantem Widerspruch zum Ziel, den Grüngürtel im Westen Wiens zu erhalten und zu schützen.“

Wir sind der Meinung, dass diese Flächenwidmungsplanänderung zu Unrecht und als reine Anlaßgesetzgebung durchgeführt wird, sowie ohne Begründung und ausreichende Grundlagenforschung erfolgte (siehe auch Salzburger Nachrichten v. 17. Juni 2008, "Gemeinderat schuldet eine Begründung". - im Anhang)

Da – erwartungsgemäß – zu der Stellungnahme natürlich wieder kein Bescheid ergangen ist, wodurch die Möglichkeit einer Anfechtung bzw. eines Instanzenweges verwehrt bleibt, ersuchten wir die Volksanwaltschaft am 23. Juni 2008 um Unterstützung betr. Aufhebung oder Nichtigkeitserklärung dieser Flächenwidmungsplanänderung. Leider erhielten wir auch von dieser eine abschlägige Antwort.

„Jede Veränderung, die keine Verbesserung ist, ist in Wahrheit eine Verschlechterung“
(Adolf Loos, Architekt).


e-mail:bi.mv.floetzersteig@utanet.at
Überparteiliche BI MV Flötzersteig
Lore Kummer
Carola Röhrich

Fortsetzung in Vorbereitung

Artikel aus den Salzburger Nachrichten vom 17. Juni 2008

Gemeinderat schuldet eine Begründung
Bemerkenswerte VfGH-Entscheidungen zu Naturschutz, Flächenwidmungsplan und Privatgewässern

HON. PROF. DR. JOSEF DEMMELBAUER Ried im Innkreis

Fast zeitgleich mit dem Wechsel an der Spitze des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) ist der 71.(!) Band der Erkenntnisse und Beschlüsse des 2. Halbjahres 2006 (Nr. 17.897 – 18.046) [1] erschienen. Aus dem umfangreichen Entscheidungsmaterial dürfen beispielhaft allgemeines Interesse beanspruchen:

* Naturschutz und der Abbau von Mineralrohstoffen stehen in einem Spannungsverhältnis, wie z. B. der Diabasabbau in Saalfelden gezeigt hat. In VfSlg 17.957/2006 hat sich ein an den VfGH herangetragener Streitfall am Nationalparkgesetz Gesäuse (Stmk. NPG) entzündet.

Dieses Gesetz untergliedert den Nationalpark in eine Natur- und Bewahrungszone. Ihnen entsprechen in Salzburg die Kern- und die Außenzone.[2] Die Naturzone, deren Anteil mindestens drei Viertel der Gesamtfläche des Nationalparks zu betragen hat, ist die Zone strengsten Schutzes, in der die Naturlandschaft zu erhalten ist, während die Bewahrungszone jene Zone bezeichnet, in der die naturnahe Kulturlandschaft erhalten bleiben soll.

Der Fall: Ein Straßenbauunternehmen betreibt auf Flächen, die durch die Nationalparkerklärung der Stmk. Landesregierung zur Bewahrungszone erklärt wurden und damit Teil des Nationalparks sind, einen nach dem Mineralrohstoffgesetz bewilligten Schotterabbau und eine zeitlich unbefristete gewerberechtlich bewilligte Asphaltmischanlage, darüber hinaus eine auf zehn Jahre befristete naturschutzrechtliche Bewilligung für den Schotterabbau und die Mischanlage.

Änderung nur nach Grundlagenforschung

Da § 8 Abs. 2 Z 3 Stmk. NPG den „Betrieb . . . behördlich genehmigter oder sonst rechtmäßig bestehender Anlagen“ nicht bloß in der Bewahrungszone, sondern sogar in der Naturzone zulässt – das hat auch die Stmk. Landesregierung vorgebracht –, wies der VfGH den Antrag des Unternehmens auf Aufhebung bestimmter Verordnungs und Gesetzesstellen zurück (näher dazu VfSlg 17.957, Pkt 2.3.).

* Die Änderung eines Flächenwidmungsplanes hat der Gemeinderat zu begründen; der Begründung oder den Planungsunterlagenmuss überdies die erforderliche Grundlagenforschung und Interessenabwägung zu entnehmen sein, wie beispielsweise § 36 Abs. 6 des OÖ. Raumordnungsgesetzes anordnet. (Über die wiederkehrende Nichtbeachtung dieser Verpflichtung: „Staatsbürger“ vom14. Aug. 2006).

Auch im 2. Halbjahresband 2006 hat der VfGH wieder zwei Flächenwidmungsplanänderungen mangels ausreichender Grundlagenforschung aufgehoben. In VfSlg 17.934 ging es um die Umwidmung eines Grundstückes von „Bauland Kerngebiet“ auf „Ruhender Verkehr, Parkplatz“. Der VfGH wies hiebei darauf hin, dass das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs nicht die Anforderungen verringert, die an die Grundlagenforschung für eine Widmungsänderung zu stellen sind.

In VfSlg 18.026 stellte der VfGH fest, dass die Zusammenziehung von Änderungen des Planes auf zwei Termine im Jahr die Gemeinde nicht von der Verpflichtung zur Grundlagenforschung entbindet und hob eine „Anlasswidmung“ zur Errichtung eines Pferdestalles auf. Dagegen hielt die Wiener Planänderung in VfSlg 18.028 sogar einem Antrag der Volksanwaltschaft stand, und in VfSlg 17.977 bescheinigte der VfGH einer Umwidmung für den Bau einer Tiefgarage ausreichende Grundlagenforschung und Interessenabwägung, jüngst ebenso den Planänderungen in Klosterneuburg und in den Gemeinden Neukirchen/Vöckla und Ampflwang.[3]

* Durchaus auch landeskundliche Kenntnisse des Bundeslandes Salzburg vermittelt VfSlg 17.981, wonach dort an den Privatgewässern des „Staates“ der „große“ Gemeingebrauch besteht, der eine unentgeltliche Benutzung ohne Zustimmung des Bundes als Eigentümer ermöglicht [4].

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[1] Verlag Österreich, Wien 2008. 1204 Seiten, Hardcover, 288 Euro.

[2] Gudrun Trauner, Naturschutzrechtliche Planungen, in Hauer/Nußbaumer (Hrsg.), Österreichisches
Raum- und Fachplanungsrecht (2006), 201 ff; Heike Randl, Naturschutzrecht, in Raschauer/Wessely (Hrsg), Handbuch Umweltrecht, 373 ff.

[3] In Jus Extra Nr. 279: VfGH E 3740, 3747 und 3748.

[4] Siehe dazu auch die Anmerkungen zu § 140 WRGbeiOberleitner,WRG² (2007), S 681/682,
und bei Bumberger/Hinterwirth,WRG (2008), S. 761/762.

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