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AKTION 21

Stadt des Kindes: Denkmalamt muss jetzt rasch handeln

Dienstag, 24. Juni 2008

DER VEREIN 'INITIATIVE DENKMALSCHUTZ' SCHLIESST SICH PETITION ZUR ERHALTUNG DER ANLAGE AN

Die „Stadt des Kindes“ in der Mühlbergstraße 7, das sozialpädagogische Vorzeigeprojekt des roten Wiens der siebziger Jahre, ist akut vom Abriss bedroht.


Der Eigentümer ARWAG, ein der Stadt Wien nahe stehender Bauträger, will nun überraschend - entgegen der ursprünglichen Ankündigungen - einen Großteil der Anlage abreissen. Da der Architekt der „Stadt des Kindes“, Anton Schweighofer, in den Planungsprozess zunächst eingebunden werden konnte, hat das Denkmalamt die Anlage, die ein bedeutendes Denkmal seiner Epoche darstellt, nicht unter Denkmalschutz gestellt, sich aber für eine Beobachterrolle ausgesprochen. Morgen, Mittwoch, soll im Wiener Gemeinderat ein Vertrag mit der ARWAG beschlossen werden, der den Großteil der Gebäude zum Abbruch frei gibt.

Zwtl.: Bundesdenkmalamt muss jetzt rasch Anlage rechtskräftig unter Denkmalschutz stellen

Nachdem die Beobachterrolle des Bundesdenkmalamtes offenbar keinen Erfolg gezeitigt hat und ein Abbruch kurz bevor zu stehen scheint, ist es nun rasch an der Zeit dieses Denkmal rechtskräftig unter Denkmalschutz zu stellen (bei Bedarf mittels Mandatsverfahren § 57 AVG, „Gefahr im Verzug“). Jetzt hätte das Denkmalamt die Gelegenheit, den abschlägigen Unterschutzstellungsbescheid zu korrigieren, den auch die Volksanwaltschaft 2002 kritisierte (mangelhafter Feststellungsbescheid). Damals hat das Bundesdenkmalamt die Folgen der als unumgänglich angenommenen Veränderungen vorweggenommen. Das Denkmalschutzgesetzt zielt aber ausdrücklich auf den statischen oder sonstigen substantiellen Zustand des Denkmals im Zeitpunkt der Unterschutzstellung ab. Aus dem gesamten Akt des Bundesdenkmalamtes, der der Volksanwaltschaft zur Verfügung stand, ergab sich kein wie immer gearteter Hinweis darauf, dass "eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr im ausreichenden Maße zugesprochen werden könnte" (§ 1 Abs. 10 Denkmalschutzgesetz).

Vgl. Jahresbericht der Volksanwaltschaft an den Nationalrat (26. Bericht, 2002), Punkt 5.2.11 auf http://www.volksanw.gv.at, (VA 66-WF/02, BMBWK 37.14/8-IV/3/2002)

Petition zur Erhaltung "Stadt des Kindes": www.ipetitions.com/petition/stadt_des_kindes

Rückfragehinweis:

Markus Landerer
Tel.: 0699 / 1024 4216
1. Vorstandsmitglied
Verein INITIATIVE DENKMALSCHUTZ
www.initiative-denkmalschutz.at
Streichergasse 5/12
1030 Wien
(ZVR-Nr.: 049832110)

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