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AKTION 21

Sängerknaben-Konzertsaal im Augarten vor dem Aus? Erforderlicher Ausschließlichkeitsnachweis am Standort Augartenspitz kaum zu erbringen


Montag, 5. Mai 2008

INITIATIVE DENKMALSCHUTZ erwartet einen ablehnenden Bescheid des Denkmalamtes.

In einem ganz ähnlich gelagerten Fall hat die Volksanwaltschaft erst vor kurzem eine Missstandfeststellung ausgesprochen und festgestellt, dass der Bescheid des Bundesdenkmalamtes nicht nur unter gravierender Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern auch inhaltlich unrichtig bzw. aktenwidrig erlassen wurde.

Dabei ging es vor allem darum, dass ein Hotelneubau nur an dem denkmalgeschützten Standort möglich sei. Dieser Ausschließlichkeitsnachweis konnte nicht erbracht werden. Nach nicht weniger als 5 politischen Interventionen, die alle aktenkundig sind, war im Denkmalamt ein Meinungsumschwung festzustellen, der „sachlich nicht zu begründen war“ und der einen inhaltlich rechtswidrigen Bescheid zur Folge hatte.

Zitat aus der Misstandsfeststellung der Volksanwaltschaft betreffend Zerstörungsbewilligung Seebahnhof Gmunden in Oberösterreich (4. April 2008, Seite 28): „Die inhaltlich tragenden Gründe für die Abweichung von der ursprünglichen – zutreffenden – Einschätzung bleiben somit im Dunkeln. Dies steht in diametralem Gegensatz zum Gebot transparenter Aktenführung. Auf die Entfaltung von Mutmaßungen, inwieweit andere als sachliche Gründe für die ‚Kehrtwendung’ maßgeblich sind, welche unter anderem angesichts der aktenkundigen politischen Interventionen nahe liegen, wird in diesem Rahmen bewusst verzichtet.“

Die „Initiative Denkmalschutz“ fragt, ob der Antragsteller für den Standort Augartenspitz einen Ausschließlichkeitsnachweis erbringen kann, der einer gewissenhafter Prüfung durch das BDA standhält? Da seitens des VwGH diese Beweispflicht sehr streng ausgelegt wird, darf davon ausgegangen werden, dass sich auch andere rechtliche Instanzen seiner Ansicht anschließen.

Zitat aus der Misstandsfeststellung der Volksanwaltschaft betreffend Beweispflicht (4. April 2008, Seite 23): „Der VwGH vertritt aber sehr strenge Maßstäbe an die Beweispflicht der AntragstellerIn: „Der Antragsteller ist für die von ihm behaupteten Gründe beweispflichtig. Die Behörde ist nicht verhalten, sich mit jenen Gründen auseinanderzusetzen, die der Antragsteller lediglich behauptet […]. Sie muss sich nur mit den Gründen auseinandersetzen, die der Antragsteller vorgebracht und durch von ihm vorgelegten Beweismittel nachgewiesen hat. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, zum Vorbringen des Antragstellers Ermittlungen zu führen […]. Den Antragsteller trifft abweichend von §39 (2) AVG die Nachweispflicht.“.

Die Entscheidungsträger aller Instanzen wären daher angesichts des bereits im März erfolgten Appells der Vereine „Freunde des Augartens“ und der „Aktion 21 – Pro Bürgerbeteiligung“ gut beraten, sich im Hinblick auf Art. 18 BVG an die bestehenden Gesetze zu halten. Die „Initiative Denkmalschutz“ wird hier wie auch in anderen künftigen Fällen allzu großzügige Auslegungen einer eingehenden Prüfung unterziehen und alle ihr zu Gebote stehenden Maßnahmen ergreifen, um einer nicht gesetzeskonformen Zerstörung von Denkmälern entgegenzuwirken.

PS: Alle Details zum Fall Seebahnhof Gmunden nachzulesen auf der Homepage der ‚Initiative Denkmalschutz’

Rückfragehinweis:

Markus Landerer
Verein „Initiative Denkmalschutz“
www.initiative-denkmalschutz.at
Mobil-Tel.: 0699 / 1024 4216
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