Hochhausprojekt Eislaufverein: Beginn der Auflagefrist des Entwurfs zur Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes
Donnerstag, 2. Februar 2017
++ Projekt „Hotel InterContinental/Wiener Eislaufverein“ – Wien auf geraderLinie zur Aberkennung des Welterbetitels ++ ++ Beginn der Auflagefrist des Entwurfs zur Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes ++ ++ Offenkundige Irreführung der Öffentlichkeit durch die Stadt Wien ++ ++ Der neue Flächenwidmungs- und Bebauungsplan wird ein Fall für den Verfassungsgerichtshof ++ Heute, am Donnerstag, den 02.02.2017, beginnt die Frist zur öffentlichen Auflage des Änderungsentwurfs des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes für das Areal am Heumarkt, auf dem das Projekt „Hotel Intercontinental/Wiener Eislaufverein“ realisiert werden soll. Damit wird das behördliche Verfahren zur Umgestaltung des Areals am Heumarkt nunmehr offiziell in die Wege geleitet. Auf der Seite 27 des Umweltberichtes (Beilage zum Änderungsentwurf; vgl. Beilage ./3) wird explizit auf den Beschluss des Welterbekomitees der UNESCO im Juli 2016 verwiesen (in Zusammenhang mit der Reactive Monitoring Mission 2012): Darin wird empfohlen, bei der Neugestaltung des Areals InterContinental/Eislaufverein in Hinblick auf den Blick vom Belvedere aus keine Vergrößerung der bestehenden Gebäudehöhe vorzunehmen, sondern vielmehr die Chance zu nutzen, die Gebäudehöhe und damit die visuelle Beeinträchtigung zu verringern." Der jetzt in der öffentlichen Auflage befindliche Änderungsentwurf des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes sieht allerdings die Zulässigkeit der Errichtung eines Wohnturmes mit einer Höhe von "etwas mehr als 66 m" (+ 79 m über Wiener Null) und die Erhöhung des Hotelbaus auf "knapp 48 m" vor (+ 60 m über Wiener Null). (Erläuterungsbericht S. 12 bzw. Planentwurf, vgl. Beilage ./3). Damit widerspricht der Änderungsentwurf eindeutig den Vorgaben der UNESCO, wonach am Heumarkt die Bestandshöhe des Hotels InterContinental (ca. 43 m) nicht überschritten werden darf. Eine Verträglichkeit des Projektes mit dem Weltkulturerbe „Historisches Zentrum von Wien“ ist daher nicht gegeben (vgl auch die Beilagen ./1, ./2 und ./4). Es steht somit fest, dass die Stadt Wien die Öffentlichkeit über die Konsequenzen der Realisierung des Projektes „Hotel InterContinental/Wiener Eislaufverein“ in die Irre führt. Das widerspricht nicht nur Art 4 Welterbekonvention, wonach das Welterbe zu erhalten und an künftige Generationen weiterzugeben sei , sondern eindeutig auch Art 27 Abs 2 Welterbekonvention, wonach die Republik Österreich (in dem Fall die Stadt Wien als zuständige Gebietskörperschaft) verpflichtet ist, die Öffentlichkeit über die dem Welterbe drohenden Gefahren zu informieren und über die Maßnahmen zu deren Abwendung umfassend zu unterrichten (vgl Beilage ./5). Damit steht fest, dass die Stadt Wien bewusst gegen die Welterbekonvention verstößt. Diese ist ein weltweiter völkerrechtlicher Vertrag zwischen derzeit 192 Staaten und steht in Österreich im Gesetzesrang (BGBl 60/1993; vgl Beilage ./5). Damit befindet sich Wien nicht nur auf gerader Linie zur Aberkennung des Welterbetitels für das „Historische Zentrum von Wien“, sondern auf dem Weg zum Verfassungsgerichtshof. § 1 Abs 2 Z 14 Bauordnung für Wien sieht vor, dass bei der Festsetzung und Abänderung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen insbesondere auf die „Gewährleistung des Bestandes von Gebieten, die wegen ihres örtlichen Stadtbildes in ihrem äußeren Erscheinungsbild erhaltungswürdig sind“ Bedacht zu nehmen ist. Daher ist auch in diesem Fall bei der bei der Abänderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes für das Areal am Heumarkt die Welterbekonvention zu beachten. Dies wurde von der Stadt Wien im gegenständlichen Änderungsentwurf außer Acht gelassen. Sollte der Wiener Gemeinderat den bestehenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplanentwurf in der vorgestellten Form beschließen, der den Vorgaben der UNESCO entgegensteht, so wird der derart beschlossene Flächenwidmungs- und Bebauungsplan vor dem Verfassungsgerichtshof aufgrund des Widerspruchs mit der Welterbekonvention anzufechten sein. Allfällige Amtshaftungsansprüche werden vorbehalten. Für weitere Rückfragen steht Ihnen RA Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List unter der Telefonnummer 0664 / 427 6465 gerne zur Verfügung. List Rechtsanwalts GmbH Beilagen: ./1 Rechtsgutachterliche Stellungnahme vom 10.01.2017 (siehe: http://www.ralist.at/de/news/item/projekt-am-heumarkt-die-stadt-wien-kurz-vor-dem-rechtsbruch ./2 Ergänzende Stellungnahme vom 30.01.2017 (siehe: http://www.ralist.at/de/news/item/ergaenzende-stellungnahme-vom-27-01-2017-zum-thema-intercont-eislaufverein-und-die-welterbekonvention-als-reaktion-auf-die-wiederholte-massive-irrefuehrung-der-oeffentlichkeit-durch-die-stadt-wien-entgegen-27-abs-2-welterbekonvention ./3 Änderungsentwurfs Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (samt Beilage "Umweltbericht"), siehe: https://www.wien.gv.at/stadtentwicklung/flaechenwidmung/aktuell/7984.html ./4 Sachstand der UNESCO zum Projekt „Hotel Intercontinental/Wiener Eislaufverein“, siehe: http://www.aktion21.at/_data/iD_w03_Heumarktprojekt_UNESCO-Oesterreich-Kommission_Sachstand_2016nov.pdf ./5 Welterbekonvention Links zu diesem Thema
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- sog "Info Point" zum Heumarktprojekt im Intercont: reinste Werbung für das Projekt!
von JK am 2017-02-18 um 10:47 Uhr - mit seriöser Information hat diese Werbepräsentation nichts zu tun. außer weiterhin geschönten "Bilderln" nichts wirklich Neues.
(begleitet von Beschallung mit positiven Stimmen zum Projekt)