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Aktion 21
AKTION 21

"Verbesserung der Rechtslage?"


Samstag, 27. Juni 2015

In Sachen Schutz der Bevölkerung vor Feinstaub hat es eine Reihe von einander widersprechenden Entscheidungen bezüglich einer individuellen Möglichkeit zur Durchsetzung von Verbesserungen eines Luftreinhalteplanes gegeben.

Nun besteht Hoffnung, dass der Gesetzgeber des Rechts auf saubere Luft aufgrund des Europarechts reagiert und der Gerichtsbarkeit eine entsprechende Möglichkeit zur Durchsetzung des Rechts auf reine Luft durch Bürger einräumt.
Bezüglich des ebenfalls sehr gesundheitsschädlichen Verkehrslärms zeichnet sich noch keine direkte Lösung ab, da eben bisher verabsäumt wurde Grenzwerte festzulegen. Es könnte aber eine indirekte Möglichkeit geschaffen werden, da eben der Verkehrslärm mit der Verkehrsfrequenz zusammenhängt und mit dieser auch die Feinstaubbelastung.

Im Anhang findet sich der entsprechende Artikel "Wo geht's zum Recht auf saubere Luft?" und hier folgend einen darauf Bezug nehmenden Mailverkehr mit Fr. Dr. Marlies Meyer.
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Von: Friedrich [mailto:friedrich_hochmann@hotmail.com]
Gesendet: Dienstag, 23. Juni 2015 15:02
An: marlies meyer
Betreff: Recht auf gesunde Luft

Sehr geehrte Fr. Dr. Meyer!

Ich beziehe mich auf den von Ihnen mitverfassten Artikel in der „Presse“ vom 22. Juni 2015 „Wo geht’s zum Recht auf saubere Luft“

Nach diesem Artikel dürfte es eine gewisse Chance geben, dass Bürger das Recht erhalten könnten das Immissions-Schutzgesetz-Luft durchzusetzen.

Meine Frage wäre nun, ob, sollten die Bürger wirklich das Recht erhalten die Einhaltung des Gesetzes durch die Behörden über eine Gerichtsentscheidung zu erzwingen, dies auch bei übergroßen Verkehrslärm-Belastungen möglich sein könnte.

Der Unterschied zwischen Feinstaubbelastung, für den Grenzwerte festgelegt sind und Lärm, bei dem keine definierten Grenzwerte festgelegt wurden, ist mir durchaus bewusst. Es könnte allerdings auf die Gesundheitsschädigung durch Lärm und Feinstaub abgestellt werden, die in beiden Fällen gegeben ist.

Im Voraus besten Dank für Ihre Mühe

Mit freundlichen Grüßen

Friedrich Hochmann
B.I. Handelskai
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Sehr geehrter Herr Hochmann,
da der österr. Gesetzgeber das IG-L noch immer nicht entsprechend novelliert hat, um die EuGH-Judikatur umzusetzen, kommt jetzt den anstehenden Entscheidungen des VwGH in den Luftschadstoff-Causen in Graz und Salzburg hohe Bedeutung zu, wie die Chancen der BürgerInnen in Zukunft stehen.
Grundlage ist ja immer die Luftqualitäts-RL, die Immissionsgrenzwerte vorschreibt. Gegen den Lärm kann das Ganze am ehesten nutzbar gemacht werden, wenn die relevante Straße auch ein hoher Stickstoffdioxid-Emittent ist, denn die Stickstoffdioxid-Emissionen wirken sich unmittelbar auf die Nachbarschaft aus. Als Gegenmaßnahmen werden eben auch Geschwindigkeitsbeschränkungen oder Fahrverbote (insbesondere für den Schwerverkehr) gefordert. Dh würden diese Maßnahmen dann gesetzt, dann würde auch der Lärm reduziert werden. Diese Effekte wurden zB schon sehr genau für die Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen beziffert. Siehe als Hinweis etwa: http://salzburg.orf.at/news/stories/2652311
Aber der Antrag muss auf Maßnahmen im Sinne der Luftqualits-RL gemünzt sein und Grenzwertüberschreitungen und Verursacher in diesem Gebiet sind Voraussetzung.
Anträge der Verfahren in Graz und Salzburg sowie die weiteren Entscheidungen finden Sie hier, siehe am Ende die Downloads:
https://www.gruene.at/themen/umwelt/feinstaub-wir-unterstuetzen-grazer-familien-klage
https://www.gruene.at/themen/umwelt/saubere-luft-in-salzburg-biv-unterstuetzt-oekobuero
In Bezug auf die Situation in Wien möchte ich Sie auf folgende amtliche Unterlagen verweisen:
http://www.wien.gv.at/kontakte/ma22/studien/luft.html
http://www.wien.gv.at/umwelt/luft/messwerte/statuserhebungen.html
Mit freundlichen Grüßen Marlies Meyer


Dr. MARLIES MEYER
Verfassungsrecht . Umweltrecht
Stv. Klubgeschäftsführerin
Geschäftsführung Bürgerinitiativen-Verein (BIV)

DIE GRÜNEN - DER GRÜNE KLUB IM PARLAMENT
Löwelstraße 12 . 1017 Wien . Österreich
T +43 (1) 40 110 6759 . F +43 (1) 40 110 6882
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