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Aktion 21
AKTION 21

Schwarzbau an der Donau Teil 1


Samstag, 27. November 2010

Durch Zufall wurde bekannt, dass das Hotel Hilton II Danube (Handelskai 269, ehemaliger Getreidespeicher) einen Konferenzsaal in einem zu errichtenden Zubau auf dem donauabwärts an das Hotel anschließenden Busparkplatz plant.
Allerdings ergibt sich nach Auskunft der MA21A, dass das Gebiet rund um die Hotelmauern als Parkanlage gewidmet ist und die Bebauungsbestimmung (BB15) umfasst, welche besagt, dass die Errichtung von Gebäuden nicht zulässig ist, weshalb auch ein Zubau nicht zulässig ist.


Von diesen Plänen haben die Vertreter der Oppositionspartein im 2. Bezirk keine Ahnung gehabt, da die Sache offensichtlich die Betreiber des Projekts mit Vertretern der SPÖ abgesprochen und von den zuständigen Magistratsabteilungen, abgesegnet wurde, wobei mit dem Projekt nicht die dem Bezirk zugeteilten Beamten beschäftigt wurden, sondern eigenartigerweise höherrangige Beamte.

Trotz der an sich eindeutigen Rechtslage kommt nun nach Auskunft von Herrn BV Kubik dieses Projekt in den Bauausschuss der Leopoldstadt, dessen Termin noch nicht feststeht. Es kommt somit ein Plan für einen Schwarzbau in den Bauausschuss. Offizielle Stellen beschäftigen sich mit der Genehmigung eines Schwarzbaues. Von Rechtsstaat kann da wohl keine Rede sein.

Legalisiert soll der Schwarzbau mit Hilfe des §69 der Wr. Bauordnung werden, der eine Überschreitung der Größe eines Baukörpers genehmigbar macht. Im vorliegenden Fall soll aber ein an sich unzulässiger Zubau zu einem bereits seit ca. 20 Jahren unverändert gebliebenen Gebäude genehmigt werden.

Dabei handelt es sich bei dem Hotel um den ersten Stahlbetonbau Österreichs, der 1913 fertiggestellt wurde. Schon aus diesem Grund sollte der Bau von einer Verschandelung durch den Zubau bewahrt werden.

Zweck dieser Vorgangsweise dürfte wohl sein, dass man Einsprüche der durch den Zubau um ihre Aussicht gebrachten Anrainer gegen eine allfällige Änderung des Flächenwidmungsplanes vermeiden wollte und die Legalisierung über den §69 rascher geht, wobei überdies der Kreis der Anrainer derart eingeengt ist, dass es im genannten Falle keine berechtigten Anrainer gibt. Die Lebensqualität der Nachbarn des Hotels am Handelskai ist dabei ohnehin nahe null, da die MA 46 den §43 Abs.2 StVO, der zur Hintanhaltung von Belästigungen insb. durch Lärm, Geruch und Abgase verkehrsbeschränkende Maßnamen verlangt, derart "vollzieht", dass am Handelskai mit mehr als 76dB Dauerschallpegel herrschen, der dem mehr als dem 4-fachen des Grenzwertes für den vorsorglichen Gesundheitsschutz nach WHO entspricht und schwer gesundheitsschädlich ist. Nun wird auch noch die Aussicht ohne Sinn und Zweck verbaut, wobei gerade die Aussicht und der Blick über die Donau wesentlich für die Kaufentscheidung der Eigentumswohnungen der Häuser Handelskai 300 und 300A waren.
Dabei gäbe es auch die Möglichkeit die Nachbarn weniger zu belästigen. Eine Verlagerung des Zubaus donauaufwärts des Hotels würde die Bewohner des gegenüberliegenden Hauses Handelskai 296-298 kaum stören, da bei diesem lediglich Gänge und Nebenräume, wie Bäder u.dgl. der Donau zugekehrt sind, wogegen bei dem dem derzeitigen Busparkplatz und dem geplanten Zubau gegenüberliegenden Häusern Handelskai 300 und 300A die Wohnräume der Donau zugekehrt sind.
Es sei auch darauf verwiesen, dass die Käufer des Hotels die Flächenwidmung kennen mussten und daher auch gewusst haben, dass eben kein Zubau zum Hotel oder auch Aufstockung möglich ist. Die Besitzer des Hotels müssen nun, so Recht Recht bleiben, und Österreich ein Rechtsstaat bleiben soll, mit der vorhandenen Kubatur auskommen.
Dazu kommt noch, dass der geplante Zubau eine Höhe von 6m haben soll. Wie die Erfahrungen mit Bauten in Wien zeigen, werden derartige Höhen sehr häufig massiv überschritten und dann mit dem sattsam bekannten §69 legalisiert, sodass bei dem Zubau wohl mit einer Höhe von ca. 12m gerechnet werden muss.

Jedenfalls zeigt dieses Beispiel, dass der §69 Wr. Bauord. der Willkür der Behörden Tür und Tor öffnet und der Willkür die Bestechung und Korruption meist auf dem Fuße folgen können.

Es wäre daher dringend geboten den §69 so zu novellieren, dass eben Überschreitungen der Baugröße nur bei nachweislicher technischer, nicht wirtschaftlicher, Notwendigkeit zugelassen und dabei Gebühren von zumindest 10% der gesamten Bausumme fällig werden. Letzteres dürfte die Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit der Planung von Bauvorhaben wesentlich erhöhen.

P.S. Die Volksanwaltschaft wurde über den geplanten Zubau informiert, desgleichen die Rathaus- und Bezierksvertretungsklubs der Grünen, der ÖVP und der FPÖ

Siehe auch den Artikel in der Anlage


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