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Aktion 21
AKTION 21

Auskunftspflicht der Behörden


Montag, 26. September 2011

Hier finden Sie eine Zusammenstellung über die Auskunftspflicht der Behörden.
Klick zum Dokument
www.fragdenstaat.at 
von G. Becker am 2013-02-28 um 11:28 Uhr
ist seit 13. Feber "online" und ein praktisches Instrument, um zu (steuerfinanzierten)
Informationen ("Auskünften") zu kommen.
"Bürger/in" kann lesen, welche Auskünfte von wem wann begehrt wurden und
ob sie - wie - beantwortet wurden bzw. bis wann die Frist zur Beantwortung läuft.

Das allgemeine Anliegen dieses Bürger-Rechtes kann
- ebenso wie die Betreiber-Gruppe, Hintergrund und Vorbilder -
auf www.transparenzgesetz.at nachgelesen werden.

( Etwa 2 Jahre gab's Konkretes - von dieser Gruppe ermöglicht - auf www.amtsgeheimnis.at zu lesen. )

Auf www.aktion21.at gibt's im Feber '13 einen konkreten "Fall" betreffend die
Wiener Bauordnung und "Bürgerbeteiligung" und eine Bezirksvertretung
vom Verein "Initiative Denkmalschutz" dargestellt unter "Themen" zu lesen,
( Dieser "Fall" ist bereits beim Verwaltungsgerichtshof der Republik Österreich anhängig. )
WICHTIG - TRANSPARENZ ! - AUTOR 
von Georg Becker am 2012-02-14 um 20:55 Uhr
Das wertvolle Dokument "AUSKUNFT - BITTE WARTEN" ist als praktische Handreichung in die wichtigsten Fragen gegliedert.

Es hat Mag.phil. Mag.art. Dr.jur. Helmut Hofmann als Autor.
(Nun wird "geoutet", was eventuell seine Bescheidenheit nicht zuließ.)
Er ist Gründungsobmann des Vereins "AKTION 21 - PRO BÜRGERBETEILIGUNG".

In Anmerkungen wird u.a. auf Widersprüche in den vielen Gesetzen des Bundes, der neun Länder hingewiesen, die jeweils im konkreten Fall vor dem Verfassungsgerichtshof der Republik Österreich angefochten werden sollten.
Dass diese Gesetze von Verwaltungsbeamten geschrieben wurden, kann man an ihrer jeweiligen Bezeichnung ablesen : AuskunftsPFLICHTgesetz/e !
So schaut auch die "herrschende" Praxis aus.
Es ist vielfach "totes" Recht. (Manchmal wird zum "Amtsgeheimnis" falsch auch noch das Datenschutzgesetz 2000 bemüht...)

Der Artikel beginnt mit der "guten Nachricht" :
Das Menschenrecht auf Auskunft steht jedermann, jederfrau zu !
Der 2. Absatz bezieht sich auf Menschen, die in der Rechtsausübung - z.B. "ihrer Natur nach" - behindert und/oder eingeschränkt sind.
(Dass sie dabei nicht "vom Recht auf Auskunft ausgeschlossen sind." -
ist wohl gemeint.)

EIN grundsätzlicher, wesentlicher + praktischer BEITRAG :
DANKE !!!
 
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