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Aktion 21
AKTION 21

Infoabend zu Steinhof


Mittwoch, 28. September 2011

Infoabend zur geplanten Verbauung Steinhof/Otto-Wagner-Spital, in einer zugigen Autobusgarage.

Wann:
Mittwoch, 28. September 2011, 18 Uhr (Einlass ab 17.30 Uhr),
Wo: Autobusgarage Spetterbrücke Paltaufgasse 1160 Wien

Links zu diesem Thema
Dateien zu diesem Thema
Empört euch! 
von Widerstand am 2011-09-25 um 11:58 Uhr
Empört euch!
Empört euch!
Empört euch!

http://www.faz.net/artikel/C30351/stepha...
Reizenpfenninggasse 
von Ottakringerin am 2011-09-24 um 16:37 Uhr
Offener Brief an die Gartenzwerge und Wichtelmänner von Rot und GRÜN:

IHR BRAUCHT UNS KEINE PROSPEKTE VERTEILEN UND UNS EIN VERKEHRSKONZEPT v e r s p r e c h e n :

Wir wollen kein VerkehrsKONZEPT, wir wollen GAR KEINEN VERKEHR!
ALLE Wiener sollen (und dürfen) an dieser "Bürger-Info" teilnehmen! 
von Ottakring + Penzing am 2011-09-16 um 08:28 Uhr
nicht nur Anrainer oder "Geladene mit Einladung" können

am 21. Sept. (16.30 Uhr) zur Baustellenbesichtigung und

am 28. Sept. zur Bürger-Info (17,30) on die Autobusgarage Spetterbrücke

kommen, es DÜRFEN - SOLLEN natürlich ALLE Interessierten kommen; die wenigsten wissen, daß sie keine Einladung brauchen!!

Das Verramschen öffentl. Gutes an ......... und globale Investoren ist ein Delikt und ein Frevel.

Die Bevölkerung, nicht nur die Anrainer, sind empört und aufgebracht; das Verhökern von öffentlichem Raum und einem Kulturdenkmal geht nicht nur den 14. und 16. Bezirk was an, es betrifft alle Wiener/Österreicher, und wenn das Ausland erfährt, wie Wien mit seinen Architektur- und Sozialschätzen verfährt, werden die Österreicher in der internationalen Kulturszene zur Lachnummer!
Unterlagen MÜSSEN mind. 14 Tage vorher öffentlich aufgelegt werden! 
von Penzing + Ottakring am 2011-09-06 um 18:19 Uhr
http://www.wien-konkret.at/politik/buege...

In Wien sind Bürgerversammlungen im §104c der Wiener Stadtverfassung vorgesehen.

Bürgerversammlung

§ 104c


(1) Zur Information und Diskussion über Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse eines Bezirkes gelegen sind, können Bürgerversammlungen abgehalten werden.
(2) Eine Bürgerversammlung ist abzuhalten, wenn sie die Bezirksvertretung beschließt oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder der Bezirksvertretung dies verlangt. Kein Mitglied der Bezirksvertretung darf innerhalb eines Kalenderjahres mehr als ein Verlangen nach Abhaltung einer Bürgerversammlung stellen. Eine Bürgerversammlung ist ferner abzuhalten, wenn eine Mindestanzahl von Einwohnern (§ 61 Abs. 1) des Bezirkes, die zum Gemeinderat wahlberechtigt sind oder im Falle des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft wahlberechtigt wären, dies verlangt. Die Mindestanzahl beträgt 5 v. H. der bei der letzten ordentlichen oder außerordentlichen Volkszählung festgestellten Anzahl von Einwohnern des Bezirkes.
(3) Eine Bürgerversammlung nur für einen Teil des Bezirkes ist über Beschluß der Bezirksvertretung abzuhalten, wenn eine Angelegenheit im Sinne des Abs. 1 nur für die Bevölkerung dieses Bezirksteiles von Bedeutung ist. Die genaue Begrenzung des Gebietes, für das die Bürgerversammlung durchgeführt werden soll, ist im Beschluß der Bezirksvertretung festzulegen.
(4) Die Bürgerversammlung ist vom Bezirksvorsteher oder einem von ihm beauftragten Mitglied der Bezirksvertretung einzuberufen und zu leiten.

Allfällige Unterlagen sind mindestens zwei Wochen vor Abhaltung der Bürgerversammlung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
 
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