Donnerstag, 8. April 2010
Der Verein Initiative Denkmalschutz gibt folgende Stellungnahme ab:Das ehemalige k.u.k. Invalidenheim befindet sich in einer Schutzzone gemäß Wiener Bauordnung, da es sich um ein "wegen ihres örtlichen Stadtbildes in ihrem äußerenErscheinungsbild erhaltenswürdiges Gebiet als in sich geschlossenes Ganzes" handelt (§ 7 Abs. 1). "Der Gebäudekomplex des Invalidenheimes ist geprägt von freistehenden mehrgeschossigen Wohngebäuden, die bis auf einen Neubau aus der Gründerzeit stammen, und einem Kirchengebäude im südlichen Teil der Anlage (St. Johann Nepomuk Invalidenhauskirche). Die beschriebenen Gebäude liegen in einem naturbelassenen Park in Hanglage mit zahlreichen stockenden Großbäumen, Strauchvegetationen und einigen Wiesenflächen" (Zitat aus dem Erläuterungsbericht, Seite 1). Aufgrund dieses weitgehend erhaltenen einheitlichen Erscheinungsbildes der Anlage Invalidenheim wird angeregt von einer Höherwidmung des derzeit an der Stranzenberggasse (Ecke Hochheimggasse) befindlichen Werkstattgebäudes abzusehen. Ebenso von der Tiefgarage, die einen empfindlichen Eingriff in die gärtnerische Ausgestaltung der Anlage des Invalidenheimes darstellen würde. Die als Schutzzone ausgewiesenen Bereiche sollen bestandsgemäß gewidmet werden, um den Schutz für den historischen Ortscharakter besser zu gewährleisten und keinen Anreiz für Abbruch und Neubau zu geben. Weiters wird vorgeschlagen für die Schutzzone die entsprechenden Architekturteile in einen Katalog nach § 7 (4) Wiener Bauordnung aufzunehmen, sodass auch diese einen rechtsverbindlichen Bestandteil des Bebauungsplanes bilden. Abschließend muss bemängelt werden, dass der derzeit bestehende Baubestand im Planentwurf nicht vollständig widergegeben wird. So sind im Bereich der Hochheimstraße 1A die beiden aktuell bestehenden Gebäude planlich nicht erfasst, obwohl der Entwurf zum Flächenwidmungs- und Bebauungsplan das Datum des 28.12.2009 trägt, und die Gebäude zu diesem Zeitpunkt schon seit geraumer Zeit fertig gestellt waren. Somit wird dem Bürger eine objektive Beurteilung des Entwurfs zum Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes erheblich erschwert. Ebenso fehlen nähere Beschreibungen der besonderen Bestimmungen im Antragsentwurf. Es wird lediglich auf die Gültigkeit der Planzeichen verwiesen, die sich aus dem Gemeinderatsbeschluss vom 23. April 2003 ergeben, sodass auch hier der Bürger auf weitere Recherchen angewiesen ist. Links zu diesem Thema
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