Donnerstag, 5. Februar 2009
Utl.: Rechtskonforme Bewilligung für Sängerknaben scheint unmöglich Wien (OTS) - Nach großen Protesten wurde das Konzerthallen-Projektim Augarten abgeändert. An der denkmalschutzrechtlichen Situation hat sich dadurch allerdings nichts geändert. Nach wie vor ist das geschützte Objekt der gesamte und ungeteilte Augarten. Jeder - auch noch so reduzierte - Bau stellt daher eine Veränderung nach § 5 DMSG dar, die zwingend die Vornahme einer Interessenabwägung durch das Bundesdenkmalamt erfordert. Diese Abwägung muss zwischen dem öffentlichen Interesse an der unveränderten Erhaltung des Denkmals 'historische Gartenanlage' Augarten und dem Interesse des Bauwerbers an der Veränderung erfolgen. Die Nachweispflicht für die geltend gemachten Gründe für eine Veränderung liegt beim Antragsteller! Der Antragsteller und sein Geldgeber, Baumagnat Peter Pühringer, berufen sich darauf, dieser Teil des Augartens sei 'nicht gestaltet'. Dies ist jedoch rechtlich irrelevant. Trotzdem gibt es Signale aus dem Bundesdenkmalamt, für den Bau der Konzerthalle Grünes Licht zu geben. Die 'Freunde des Augartens' werden gemeinsam mit dem 'Josefinischen Erlustigungskomitee', der 'Initiative Denkmalschutz' und 'Aktion 21 - pro Bürgerbeteiligung' nicht müde werden, Fälle einer rechtsstaatlich bedenklichen Gesetzeshandhabung aufzudecken und, wenn nötig, aktiv zu werden, um solchen Vorgängen jene Riegel vorzuschieben, die der demokratische Rechtsstaat ermöglicht. Für jede Veränderung müssen die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, sonst darf das Denkmalamt und dessen Beamtenschaft, die dem Artikel 18 Bundesverfassungsgesetz verpflichtet ist, nicht zustimmen. Links zu diesem Thema
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