Dienstag, 15. April 2014
Der Petitionsausschuss hat nach der Einholung von Stellungnahmen von Frau Vizebürgermeisterin Mag. Vassilakou, Herrn Stadtrat Dr. Ludwig und Herrn Bezirksvorsteher Bischof von einer weiteren Verhandlung der Petition „gegen die bewohnerfeindliche Auslegung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes für Bauträgerprojekte in Liesing“ Abstand genommen.Dass die Petition die einseitige Auslegung von Bauvorschriften in Liesing thematisiert und ein konkretes Projekt dazu nur beispielsweise heranzieht, ist offenbar allen Beteiligten entgangen. Die Stellungnahmen wurden nur auf das eine konkrete Projekt reduziert und sind darüber hinaus teilweise inhaltlich haltlos. In keiner Stellungnahme wird auf nur eine der von den Petitionswerbern angeführten Abweichungen von den Bauvorschriften bei dem konkreten Projekt eingegangen. Das Erledigungsschreiben im vollen Wortlaut als PDF Datei. KLICK HIER Zur Gegenüberstellung der Wortlaut der Petition als PDF Datei KLICK HIER Bemerkenswert ist die Stellungnahme von Frau Vizebürgermeisterin Mag. Vassilakou. Bei einem nach § 70 a BO durchgeführten Bauvorhaben ist ein Antrag nach § 69 BO rechtlich gar nicht möglich. Auch Herr Stadtrat Dr. Ludwig unterliegt einem Irrtum, da er davon ausgeht, dass nur 1 Baum gefällt wurde – in Wahrheit waren es rund 60 ! Wenn der Bezirksvorsteher vermeint, es sei nicht alltäglich, dass es einem Bauträger möglich sei, in einem klassischen Einfamilienhausgebiet 3.000 m² angrenzendes Gebiet zu erwerben, irrt er. Vielmehr werden größere Grundstücke in diesen Einfamilienhausgebieten fast ausschließlich von Bauträgern erworben, die die klassischen Einfamilienhausbauer mit ihrer Finanzkraft überbieten und dann Mehrfamilienhäuser oder Wohnhausanlagen errichten. Obwohl diese Stellungnahmen auf die aufgeworfenen Fragen der Petition gar nicht eingehen und darüber hinaus auch noch offenkundige Fehler enthalten, ist der Petitionsausschuss „den Erläuterungen der umfangreichen (wo?) Stellungnahmen im Ergebnis gefolgt“ und hat von einer weiteren Verhandlung Abstand genommen. Der Verweis auf das anhängige Verwaltungsgerichtshofverfahren muss deshalb ins Leere gehen, weil dort die Überprüfung der Einhaltung aller Vorschriften der Bauordnung gar nicht erfolgen kann. Es haben offenbar weder die beiden Stadträte noch die Mitglieder des Petitionsausschusses die 2 Seiten der Petition gelesen und den „Stellungnahmen“ gegenübergestellt. Da darf die Frage nach dem Sinn des Petitionsausschusses erlaubt sein. Fr. Dr. Streit |