AKT!ON 21

2. offener Brief an die Gemeideratsmitglieder


Samstag, 22. Juni 2013

Sehr geehrte Wiener Gemeinderätinnen und Gemeinderäte!
In der nächsten Gemeinderatssitzung soll die Flächenumwidmung laut Plandokument 7119E zur Abstimmung gelangen und deshalb möchten wir wie folgt dazu Stellung beziehen:


Beim Planentwurf 7119E (1130 Wien, Gloriettegasse – Maxingstraße – Montecuccoliplatz – Elisabethallee ), wie durch das “E“ zum Ausdruck gebracht, handelt es sich um Planergänzungen, daher muß der Entwurf besonders kritisch beleuchtet werden, da bekanntlich für eine solche Änderung wichtige Parameter (Rücksichten) vorliegen müssen (laut gültiger Bauordnung für Wien § 1 Abs. 4 ).

Entgegen diesen Anforderungen sollen vor allem an zwei konkreten Stellen schwerwiegende Begünstigungen der Eigentümer von Bauplätzen vorgenommen werden, für die kein öffentliches Interesse oder Gründe im Sinne der Bauordnung ersichtlich sind, auch aus dem Erläuterungsbericht 1 –ÖA/BV (Bestandteil der öffentlichen Auflage von 03.05. bis 14.06.2012 ) ging keine andere Bewertung einzelner Ziele hervor, daher kann nur der rechtliche Schluß gezogen werden, daß es sich hier um ausgesprochene Gefälligkeitswidmungen bzw. Begünstigungen handelt.

Wird daher, wie geplant, nächste Woche ein Gemeinderatsbeschluß zum Planentwurf 7119E gefasst, werden wir eine Gesetzeswidrigkeit überprüfen lassen und beim Verfassungsgerichtshof im Wege eines Individualantrages (Art 139 B – VG) Überprüfung beantragen, da unserer Meinung nach ausschließlich Maßnahmen gesetzt werden sollen, die – zum Unterschied von der überwiegenden Mehrheit der Eigentümer von Häusern innerhalb des bezogenen Plangebiets – einzelne Liegenschaftseigentümer in grob gleichheitswidriger Weise begünstigen und Auswirkungen auf die Bauordnung und bisherige Rechtsprechung in ganz Wien haben würden.

Wir halten daher abermals fest:
  • Ursprünglich angestrebter (privater) Kraftfahrzeugeinstellplatz auf dem Gelände des Malafattiparks
    („Grünland/Schutzgebiet – Parkschutzgebiet“) war bei öffentlicher Auflage NICHT im Plandokument verzeichnet und mit keiner Silbe in Erläuterungsbericht erwähnt. (unbedeutendes Vorhaben? Öffentliches Interesse? Kritische Beleuchtung?)
  • Ad Haus auf Liegenschaft Weidlichgasse ONR. 6 – 8

    (Eigentümer = Stiftung eines namhaften Lobbyisten und Herausgebers. Die Bestandsvilla (im ehemaligen Prunkgarten der Villa Schratt – deren Erhaltung laut Grundbuchsauszug gem. Denkmalschutz „im öffentlichen Interesse liegt“ -) wurde nur mit zur Hilfenahme des § 69 der WBO (Ausnahmen von den gesetzlich festgelegten Bauvorschriften) errichtet. Der Bestand überragt vorgegebene Abstandsflächen, welche durch die angestrebte Umwidmung nicht nur legitimiert werden, sondern noch durch (wie im Erläuterungsbericht erwähnt) mögliche „Erweiterungsflächen für Wohnzwecke und Repräsentationsräume“ belohnt werden soll. (Verweis auf Protokoll der Bauauschußsitzung der Bezirksvertretung für den 13.Bezirk, datiert 16.7.2012: „Einer Anpassung der Baufluchtlinien an den Bestand….. wird zugestimmt“).

    In einem Schreiben des Büros Vassilakou ist von „geringem Spielraum“ die Rede, nun soll eine Differenz von ca. 678 m2 ermöglicht werden!!
    Verweis auf die Formulierung des Erläuterungsberichtes, Seite 4:
    "
    ... Wahrung der ortsüblichen Maßstäblichkeit und Proportionalität ….“, bzw. Seite 3: „….. Erhalt von und Vorsorge für Flächen für zeitgemäßen Wohnraum (§1(2) Z.1 der BO für Wien ), weitgehender Erhalt der Grünflächen und Erhalt des stockenden Baumbestandes (§ 1(2) Z.4 der BO für Wien)…“
    Wird die konkrete Liegenschaft zukünftig der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, um die rechtlichen Erfordernisse der angestrebten Planergänzung zur bestehenden Flächenwidmung gerecht zu werden?
    Das Ansinnen richtet sich von selbst, wenn man den aktuellen Bestand der Villa in Relation zu den bestehenden Häusern der Umgebung setzt! Einer Stiftung als Haus- (welches NICHT der gültigen Bauordnung für Wien entspricht) und Liegenschaftsbesitzer, soll unter optimaler Ausnutzung der Bestimmungen zukünftig ermöglicht werden, den max. Bestand von 830 m2 Wohnfläche auf bis zu 1.500m2 zu vergrößern?!

    Das Büro Vassilakou bezeichnet das also als „ortsübliche Dichte“, soll heißen, daß diese Interpretation dann zukünftig für ALLE Bauwerber, zumindest im Plangebiet zu gelten hat, ansonsten würde es sich, wie bereits erwähnt, ja um eine Gleichheitswidrigkeit handeln, ist es das was Sie tatsächlich den BürgerInnen (zumindest von 1130 Wien) vermitteln wollen?!
    Allein dieses Ansinnen rechtfertigt die angestrebte kritische Beleuchtung durch das Höchstgericht.
    Es wäre daher zukünftig möglich, dass jeder Nachbar in der Umgebung welcher eine Bauführung beabsichtigt, mit gleicher Absicht unter Hinweis auf den Anlassfall argumentieren könnte, womit die Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes konterkariert würden. Sohin werden die gesetzlichen Voraussetzungen des § 69 WBO nicht erfüllt, denn ein Abweichen von der Bauvorschrift, die damit eine bessere Ausnützbarkeit bringt, ist im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz nicht zu rechtfertigen.
  • Ad Liegenschaft Hanselmayergasse ONR. 10 – 12

    In obgenanntem Schreiben wird formuliert, dass „auch in Hietzing moderne Wohnbauten in zeitgemäßer Architektur entstehen können“, daher die angestrebte Ergänzung zum bestehenden Flächenwidmungsplan. Es liegt uns fern ein architektonisches Urteil abzugeben aber nicht nur Liegenschaftspreisniveau, Statistiken und diverse Immobilienpublikationen bestätigen, dass es sich bereits seit vielen Jahrzehnten um einen der lebenswertesten Bezirke von Wien handelt, auch OHNE Ermöglichung moderner Wohnbauten oder vielleicht gerade deswegen.
    Das erwähnte Gutachten der MA 19 (Architektur und Stadtgestaltung) können wir nicht weiter kommentieren, da es zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage nicht vorlag, außerdem wäre dieses sowieso der bestehenden Bauordnung für Wien unterzuordnen.

    Weiters steht geschrieben, dass die konkreten „Liegenschaften seit vielen Jahren als Bauland gewidmet sind ….“ und „im Zuge der angestrebten Abänderung zum Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Nr. 7119E lediglich die bebaubaren und die gärtnerischen auszugestaltenden (G) Bereiche neu angeordnet“ werden sollen und durch das geplante (Wohnbau-) "Projekt würden begrünte Sichtschneisen, zum Teil auch zum Erhalt des schützenswerten Baumbestandes, entstehen, die den begrünten Charakter des Bezirksteiles noch unterstreichen würden.“
    Unerwähnt bleibt jedoch, dass
    eine Zusammenlegung von 2 Grundstücken ermöglicht wird.

    Daraus resultiert eine schwerwiegende Vergrößerung der Bauungsmöglichkeiten. Dies geht schon alleine aus der Tatsache hervor, daß das Grundstück Hanselmayergasse 10 nach der vorgesehenen Widmung so groß verbaut werden könnte, daß es weit über die zulässige Drittelverbauung verbaut werden könnte. Dies erscheint nur dann sinnvoll, wenn eine Zusammenlegung der Grundstücke an Adresse Hanselmayergasse 10 + 12 erfolgt, weil dort größere “G“ Flächen die Ausnutzung der Drittelbebauung ermöglichen, daher ganz eindeutig eine Reduktion der Grünflächen, wovon sich jede(r) Interessierte bei einer Besichtigung vor Ort selbst überzeugen kann !

    Der Verweis auf einen schützenswerten Baumbestand ist uns nicht nachvollziehbar, da auf dem Areal Hanselmayergasse ONR. 12 eine bisher verbaute Fläche ins “G“ gelegt werden kann, während eine vorgesehene Erweiterung der Bebauung teilweise empfindlich in vorhandenen Bewuchs hineingelegt wird.

    Die zulässige Verbauung durch die angestrebten 3 neuen Baublöcke ändert sich nur geringfügig (ein mehr von ca. 40m2), doch ermöglicht dies ein klassisches Bauherrenmodell mit drei gewaltigen, sich von der Umgebung abhebenden ( !!! ) Baukörpern. In Verbindung mit dem Wegfall des Verbots von Staffelgeschossen, des Wegfalls des Verbotes von mehr als einem Dachgeschoß sowie der Zulässigkeit der Dachgeschoßhöhe von 4,5m über der festgesetzten Gebäudehöhe (somit 10.5 m, statt wie derzeit 6 m mit Flachdach) wird eine Hangverbauung mit jeweils vier Geschossen ohne Kellergeschoß im Wege der „Abwicklung“ und Heranziehung des § 87 Abs.8 WBO ermöglicht.

    Es ist auch darin kein öffentliches Interesse ersichtlich, welches den Anforderungen des § 1 Abs. 4 der Wiener Bauordnung entspricht, eine Bevorzugung eines Individualprojektwerbers allerdings schon; daher ersuchen wir Sie abermals die angestrebte Umwidmung einer vertiefenden Prüfung zu unterziehen, um anschließend einer Überprüfung der Höchstgerichte standhalten zu können.


Wir erwarten gespannt die magistratsinternen Entscheidungen und den allfälligen richtungsweisenden Gemeinderatsbeschluss und verbleiben
mit freundlichen Grüßen,

Georg Thun-Hohenstein
Vertreter des Vorstandes der „Interessengemeinschaft Alt-Hietzing“,
ig-althietzing@gmx.at
Tel.: 0676 / 617 9778
www.aktion21.at/themen/index.html?menu=210

Mitglied der „Aktion 21 – Pro Bürgerbeteiligung“ , www.aktion21.at

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von Georg Becker - aus Unter St. Veit am 2013-06-24 um 10:31 Uhr
Bald wird sich - für ALLE nachweisbar -
herausstellen,
ob
die Demokratie überhaupt noch "REPRÄSENTATIV" ist
und
der sogenannte "Rechtsstaat" noch funktioniert.



"Nach der Wahl = VOR der Wahl" . . .

oder ist das nur mehr eine staatliche Veranstaltung der
Sparte "Illusionstechnik" ?
SaubermacherInnen? 
von Hofmann Helmut am 2013-06-22 um 17:09 Uhr
Die Reaktion oder auch Nichtreaktion der sich einer Antikorruptionspartei zurechnenden zuständigen Stadträtin, Gemeinderäte und -rätinnen sowie der Parteibasis wird ja weisen, wie ernst es um Antikorruption bestellt ist, wenn man einmal an der Regierungsschüssel sitzt. Es lässt tief blicken, dass solche Plandokumente überhaupt das Büro der zuständigen Stadträtin verlassen können. Kochen ist halt das Eine, und essen das Andere. Besonders wenn es sich um heiße (Sp)Eisen handelt.