AKT!ON 21

ExpertInnenworkshop "Direkte Demokratie
- Forderungen - Initiativen - Herausforderungen"


Montag, 6. Mai 2013

Am 25.4.2013 trafen sich im Demokratiezentrum Wien VertreterInnen mehrerer Demokratie- und Bürgerinitiativen mit WissenschaftlerInnen, um über den derzeitigen Stand der direkten Demokratie in Österreich, aktuelle Vorschläge aus der Zivilgesellschaft zu ihrer Reformierung und mögliche Grenzen und Gefahren der direkten Demokratie zu sprechen.

Unter der Moderation von Gertraud Diendorfer, Leiterin des Demokratiezentrum
Wien, diskutierten Herta Wessely von Aktion 21, Kurt Bergmann von der
Initiative Mehrheitswahlrecht und Demokratiereform, Erwin Mayer von der
Initiative mehr Demokratie!, Ronald Pabst von democracy international,
Friedhelm Frischenschlager von der Initiative mein Österreich, Lukas Daniel
Klausner als Vertreter der Piratenpartei Österreich, Gerhard Schuster für
die Initiative Volksgesetzgebung jetzt!, Verfassungsjurist Prof. Manfried
Welan, Prof. Werner Zögernitz als Leiter des Instituts für Parlamentarismus
und Demokratiefragen und Tamara Ehs, Politikwissenschaftlerin.

In einem spannenden Nachmittagsworkshop wurden unter anderem das Modell der
dreistufigen Volksgesetzgebung in verschiedenen vorgeschlagenen Varianten,
Möglichkeiten zur besseren Durchsetzung von Volksbegehren, das Verhältnis
von direkter Demokratie zum Parlamentarismus, Aspekte des aktuellen
Demokratiepakets und notwendige Rahmenbedingungen für eine sinnvolle und
nachhaltige Stärkung direkter Demokratie in Österreich diskutiert.

Eine eine ausführliche Zusammenfassung des Workshops kann auf einer pdf Datei Nachgelesen werden KLICK HIER

Im Anhang ein Foto des Workshop

Demokratiezentrum: www.demokratiezentrum.org
Dateien zu diesem Thema
Verrechtlichung 
von Friedrich Hochmann am 2013-05-30 um 19:40 Uhr
Bei allen Bemühungen unser politisches System demokratischer zu gestalten und der Bevölkerung mehr Mitwirkungsmöglichkeiten zu bieten, sollte nicht vergessen werden, dass in manchen Fällen die Behörden ein bestehendes Gesetz zum Nachteil der Bevölkerung außer Acht lassen können, ohne dabei zu riskieren sich dafür vor Gericht oder einer ähnlichen Institution verantworten zu müssen.
Ein Beispiel: Nach §43 Abs. 2 StVO ist die Behörde verpflichtet zur Hintanhaltung von Belästigungen , insb. durch Lärm, Geruch und Abgase verkehrsbeschränkende Maßnahmen zu setzen, wobei nach mehreren VfGH Entscheidungen die Anrainerinteressen, bei denen es sich im Wesentlichen um Gesundheitsinteressen handelt, den Verkehrsinteressen vor zu gehen haben.
Trotzdem reagieren die Behörden auch bei schwer gesundheitsschädlichen Verkehrslärmbelastung nicht und der betroffene Bürger hat keine Möglichkeit die Handlungsweise der Behörden durch ein unabhängiges Gericht überprüfen zu lassen.
Ähnlich verhält sich z.B. auch bei Entscheidungen der Bezirks-Bauausschüsse, die bei Baugenehmigungen aufgrund des §69 oder 71 Wr. Bauordnung , die nicht immer mit der BO und dem Flächenwidmungsplan in Einklang stehende Entscheidungen treffen und die dadurch beeinträchtigen Anrainer haben keine Möglichkeit solche Entscheidungen zu bekämpfen.
Es sollte daher versucht werden grundsätzlich Klagsmöglichkeiten auch für durch ein Nicht-Handeln von Behörden trotz gesetzlicher Verpflichtung geschädigte Bürger vorzusehen.