AKT!ON 21

Aktion21-Austria lädt zu einem Pressegespräch


Donnerstag, 28. Mai 2015

Aktion21-Austria ist seit Herbst 2012 die Dachorganisation der Bürgerinitiativen auf Bundesländerebene.

Titel des Pressegespräches: "Die Rechte der Bürger".

Wann: Am Donnerstag den 28. Mai um 10:00 Uhr
Ort: Presseclub Concordia, 1010 Wien, Bankgasse 8

Das Thema aber ist vereinsübergreifend von großer Bedeutung natürlich auch für die Wiener Initiativen.

Als Referenten konnten wir RA Dr. Wolfgang List gewinnen. Dr. List ist jener Anwalt, der für Frau Gruber aus Kärnten durch ein EuGH -Urteil
erfolgreich Parteienstellung bei einem strittigen Bauprojekt erfochten hat.
Der Obmann der Austria, Franz Köck und Vorstandsmitglied Elmar Niederkofler werden nach Wien kommen und an dem Gespräch teilnehmen.

Das Thema ist für jede Bürgerinitiative von Bedeutung: Es geht um "unsere Rechte der Beteiligung",
wie sie in der Aarhus-Konvention festgeschrieben sind.

(ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN
UND DEN ZUGANG ZU GERICHTEN IN UMWELTANGELEGENHEITEN)

Die Konvention steht im Verfassungsrang, d.h. Bürgerinnen und Bürger haben ein Recht sich bei der Durchsetzung ihrer Anliegen darauf zu berufen.
In dem Beitrag "Haben Politiker Angst vor mündigen Bürgern?" haben wir das Gesetzesblatt auf unsere HP - www.aktion21-austria.at - online gestellt. KLICK HIER

Im Anschluss an das Pressegespräch wird es die Möglichkeit geben Dr. List zu kontaktieren.
Ich hoffe, dass viele von diesem Angebot Gebrauch machen.

Mit besten Grüßen aus Wien
Herta Wessely
Mobil 0676 30 39 799

PS: Ich komme gerade aus Steyr: Ein wunderschöner Markplatz, mit kleinen Geschäften, Boutiquen, Gastronomie, buntes Treiben....
Wenn aber das Projekt "Einkaufszentrum" durchgezogen wird (wie sich der Bürgermeister von Steyr das so vorstellt), würde das alles den Bach runtergehen.

PPS: Was sagt uns Wikipedia ?

Die Aarhus-Konvention setzt sich inhaltlich aus drei „Säulen“ zusammen:
  • dem möglichst freien Zugang zu Umweltinformationen (Art. 4),
  • der Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren (Art. 6 - 8) und
  • dem Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Art. 9)